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Rathaus & Politik

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Gewerbeabmeldung

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nach § 14 der Gewerbeordnung  bei der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes die Gewerbetätigkeit anzuzeigen.

Eine meldepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung oder einer Zweigstelle vor. Eine Aufgabe eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeit ist nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (Saisonbetrieb zum Beispiel Skilift, Eisdiele).

Von der Gewerbeabmeldung werden verschiedene Behörden informiert (unter anderen Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft).

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