Planfeststellung für den Straßenausbau der B 65 zwischen Preußisch Oldendorf - Ortsdurchfahrt (OD) Offelten - Holzhausen/Landwehr
Die Unterlagen zur Planfeststellung für den Straßenausbau der B 65 zwischen Preußisch Oldendorf - Ortsdurchfahrt (OD) Offelten – Holzhausen/Landwehr von Straßenabschnitt 54, Stat. 0,528 bis Straßenabschnitt 55, Stat. 1,330 (Kreis Minden-Lübbecke) liegen in der Zeit vom 27. Mai bis 09. Juni 2016 öffentlich aus und können online eingesehen werden.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold vom 12.04.2016, Az.: 25.4.34-01-1/09, ist der Plan nach Maßgabe der in dem Beschluss enthaltenen Regelungen, Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt worden. Die Feststellung des vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz Gelsenkirchen, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe in Bielefeld, aufgestellten Planes erfolgte gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Der Beschluss (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) liegt zur öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 27. Mai 2016 bis 9. Juni 2016 wie folgt zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
im Rathaus der Stadt Preußisch Oldendorf, Fachbereich Bauen, Zimmer 114, Rathausstraße 3, 32361 Preußisch Oldendorf
während der Dienststunden Montag, Dienstag, Donnerstag von 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr. Sowie Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr.
Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen sind außerdem über die Internetseite der Bezirksregierung Detmold unter folgendem Link abrufbar:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall der Inhalt der im Auslegungslokal ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie den bekannten Betroffenen zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).