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01.03.2021

Bekanntmachung
Grundwasserentnahme aus den Gewinnungsanlagen des Wasserwerks Hedem in der Stadt Preußisch Oldendorf

Wappen Preußisch Oldendorf
Wappen Preußisch Oldendorf

hier: Beteiligung der Öffentlichkeit / Auslegung der Planunterlagen

Der Wasserbeschaffungsverband (WBV) Kreis Herford-West, Osnabrücker Straße 205, 32257 Bünde, hat bei der Bezirksregierung Detmold die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt, um Grundwasser über die bestehenden und den geplanten Brunnen 13 des Wasserwerks Hedem in der Stadt Preußisch Oldendorf  

Brunnenreihe 1

Brunnen 1, 1A:         Gemarkung Hedem, Flur 6, Flurstück 7

Brunnen 2:                Gemarkung Hedem, Flur 6, Flurstück 55

Brunnen 5:                Gemarkung Lashorst, Flur 5, Flurstück 25

Brunnen 5A:             Gemarkung Lashorst, Flur 5, Flurstück 44

Brunnen 6, 6A:         Gemarkung Engershausen, Flur 7, Flurstück 27

Brunnen 7A:             Gemarkung Engershausen, Flur 8, Flurstück 53

Brunnen 7B:             Gemarkung Engershausen, Flur 8, Flurstück 55

Brunnen 8:                Gemarkung Engershausen, Flur 4, Flurstück 40/41

Brunnen 8A:             Gemarkung Engershausen, Flur 4, Flurstück 43

Brunnen 11:             Gemarkung Offelten, Flur 6, Flurstück 110

Brunnenreihe 2

Brunnen 3:                Gemarkung Blasheim, Flur 30, Flurstück 266

Brunnen 4A:             Gemarkung Offelten, Flur 6, Flurstück 183

Brunnen 9:                Gemarkung Offelten, Flur 6, Flurstück 107

Brunnen 10:             Gemarkung Engershausen, Flur 10, Flurstück 29

Brunnen 12:              Gemarkung Engershausen, Flur 9, Flurstück 18

Brunnen 13 (gepl.)  Gemarkung Engershausen, Flur 2, Flurstück 2

 

in einer Gesamtmenge von bis zu 900 m³/h, 20.400 m³/d und 5.200.000 m³/a zu entnehmen. Das Wasser wird als Trink-, Betriebs- und Feuerlöschwasser im Versorgungsgebiet der Verbandsmitglieder sowie zur Erfüllung vertraglicher Pflichten ge- und verbraucht.

Der WBV Kreis Herford-West ist derzeit im Besitz einer Zulassung des vorzeitigen Beginns über eine Entnahmemenge von bis zu 4.700.000 m³/a. Der abgestimmte Bedarfsnachweis sieht zukünftig eine jährliche Entnahmemenge zur Versorgung von bis zu 5.200.000 m³ vor.

Nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das zu Tage fördern von Grundwasser in einer Menge von 100.000 bis weniger als 10 Mio. m³/a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 10. August 2020 veröffentlicht. 

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses wird die gemäß § 106 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) i.V.m. § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich erforderliche physische öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen vor Ort gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG –) i.V.m. § 27 a Abs. 1 VwVfG NRW durch Veröffentlichung im Internet ersetzt. 

Die Offenlegung ist beendet.

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