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01.03.2021

Bekanntmachung
Grundwasserentnahme aus den Gewinnungsanlagen des Wasserwerks Harlinghausen in der Stadt Preußisch Oldendorf

Wappen Preußisch Oldendorf
Wappen Preußisch Oldendorf

hier: Beteiligung der Öffentlichkeit / Auslegung der Planunterlagen 

Die Stadt Preußisch Oldendorf, Rathausstraße 3, 32361 Preußisch Oldendorf, hat bei der Bezirksregierung Detmold die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt, um Grundwasser über die bestehenden Brunnen des Wasserwerks Harlinghausen in der Stadt Preußisch Oldendorf, Gemarkung Harlinghausen, Flur 2,

Brunnen 1B: Flurstück 69

Brunnen 2: Flurstück 74

Brunnen 3: Flurstück 110

Brunnen 4: Flurstück 112  

in einer Gesamtmenge von bis zu 200 m³/h, 2.500 m³/d und 800.000 m³/a zu entnehmen. Das Wasser wird als Trink-, Betriebs- und Feuerlöschwasser im Versorgungsgebiet der Stadt Preußisch Oldendorf verwendet.

Die Stadt Preußisch Oldendorf ist derzeit im Besitz einer Zulassung des vorzeitigen Beginns über eine Entnahmemenge von bis zu 700.000 m³/a. Der abgestimmte Bedarfsnachweis sieht zukünftig eine jährliche Entnahmemenge zur Versorgung von bis zu 800.000 m³ vor.

Nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das zu Tage fördern von Grundwasser in einer Menge von 100.000 bis weniger als 10 Mio. m³/a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold vom 10. August 2020 veröffentlicht.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses wird die gemäß § 106 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) i.V.m. § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich erforderliche physische öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen vor Ort gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG –) i.V.m. § 27 a Abs. 1 VwVfG NRW durch Veröffentlichung im Internet ersetzt.

Die Offenlegung ist beendet.

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