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11.04.2019

Bekanntmachung über die Offenlegung des Liegenschaftskatasters aus Anlass der Übernahme der Nachschätzung (Bodenschätzung) des Finanzamtes Lübbecke

Die Ergebnisse der rechtskräftigen Nachschätzung in der Stadt Preußisch Oldendorf,

Gemarkung Hedem  (Fluren 1 bis 6)

sindgemäß § 14 Bodenschätzungsgesetz in das Liegenschaftskataster übernommen worden.

Gemäß § 13 Absatz 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung vom 01. April 2014 (VermKatG NRW) in Verbindung mit § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung vom 23. Juli 2015 werden die veränderten Teile des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gegeben.

Die Offenlegung erfolgt in den Diensträumen des Kataster- und Vermessungsamtes im Kreishaus in Minden, Portastraße 13, in der Zeit vom 02.05.2019 bis einschließlich 03.06.2019 während der Servicezeiten


montags bis donnerstags von                        8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
                                     und von                      13:30 Uhr bis 16:30 Uhr
                       und freitags von                        8:00 Uhr bis 12:30 Uhr.

 

Eigentümerangaben können gemäß § 14 VermKatG NRW nur von demjenigen eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Einer Darlegung des berechtigten Interesses bedarf es nicht bei Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten bezüglich der sie betreffenden Angaben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden.
Die Klage ist entweder schriftlich beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW.S.548) in der zurzeit gültigen Fassung einzureichen.

Sollte die Frist zur Klageerhebung durch einen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Minden, den 12.03.2019

Kreis Minden-Lübbecke

Der Landrat

- Kataster- und Vermessungsamt -

Im Auftrage:

Ulrich Neitmann

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