Grundstücksentwässerungsanlagen
In den Außenbereichen, die nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen werden, erfolgt die Abwasserreinigung in der Regel über Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben.
Ohne zentrale Kanalisation tritt den Grundstücksinhaber die Verpflichtung, für die ordnungsgemäße Behandlung seines Abwassers eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage DIN EN 12566 zu errichten, diese Anlage entsprechend den Vorschriften warten zu lassen und zu betreiben.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis beim Kreis Minden-Lübbecke einzuholen. Den Antrag für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Kleinkläranlagen finden Sie auf der Homepage des Kreises Minden-Lübbecke unter folgendem Link.
http://www.minden-luebbecke.de/media/custom/501_1239_1.PDF?1446623572
Für die Entleerung, Abfuhr und Entsorgung des Fäkalschlammes aus den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist grundsätzlich die Stadt Preußisch Oldendorf zuständig. Mit der Durchführung der Entsorgung wird seitens der Stadt Preußisch Oldendorf ein Unternehmen beauftragt.
Kleinkläranlagen, für die eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt und die mindestens einmal jährlich von einer Fachfirma gewartet werden, sind bei Bedarf auszufahren. Abflusslose Gruben werden in kürzeren Abständen geleert.
Landwirte, denen auf Antrag vom Kreis Minden-Lübbecke die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, haben jede Fäkalschlammentsorgung der Stadt anzuzeigen.
Wer ohne Erlaubnis selbst den Fäkalschlamm entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Ausführliche Erläuterung zu m Thema Kleinkläranlagen erhalten Sie über eine Informationsbroschüre des Kreises Minden-Lübbecke, die zum Downloaden bereitsteht.
http://www.minden-luebbecke.de/media/custom/1891_304_1.PDF?1432030062