Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf für das Haushaltsjahr 2013
1. Haushaltssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf für das Haushaltsjahr 2013Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fas-sung hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf mit Beschluss vom 19.12.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie einge-henden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungser-mächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 17.529.730 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 21.161.265 €im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 15.463.885 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 18.564.669 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 3.225.700 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 5.271.650 €festgesetzt.
§ 2Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 3.631.535 € festgesetzt.
§ 5Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
§ 6Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 240 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 420 v. H.2. Gewerbesteuer auf 411 v. H.
§ 7Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2017 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnah-men sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
§ 8Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des
§ 83 Abs. 2 GO NRW1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 v. H. des Ansatzes ausmachen, mindestens aber 15.000 € betragen.
2. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 € überschreiten.
Die Ausgaben zu 1. und 2. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
3. Als nicht erheblich anzusehen sind Beträge (unbegrenzt),
- die der inneren Verrechnung dienen,
- die wirtschaftlich durchlaufend sind,
- die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen.
§ 9Im Teilfinanzplan sind Investitionen ab 10.000 € einzeln abzubilden.
2. Bekanntmachung der HaushaltssatzungDie vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 20.12.2012 angezeigt worden.
Die nach § 75 Abs. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage und die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes sind vom Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 11.01.2013 erteilt worden.
Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme vom 04.02.2013 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2013 im Rathaus der Stadt Preußisch Oldendorf (Zimmer 102), Rathausstraße 3, 32361 Preußisch Oldendorf, während der Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr, Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) öffentlich aus und sind unter der Adresse www.preussischoldendorf.de im Internet verfügbar.
Hinweis:Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.