Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf für das Haushaltsjahr 2011 vom 12.09.2011
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf mit Beschluss vom 06.07.2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mitGesamtbetrag der Erträge auf 18.684.129 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 22.137.614 €im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 16.591.555 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.189.110 €Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf 1.666.400 €Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
festgesetzt.
der Finanzierungstätigkeit auf 1.687.700 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 463.000 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 3.453.485 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 240 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v. H.
§ 7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2017 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW
1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 v. H. des Ansatzes ausmachen, mindestens aber 15.000 € betragen.
2. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 € überschreiten.
Die Ausgaben zu 1. und 2. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
3. Als nicht erheblich anzusehen sind Beträge (unbegrenzt),
- die der inneren Verrechnung dienen,
- die wirtschaftlich durchlaufend sind,
- die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen.§ 9
Im Teilfinanzplan sind Investitionen ab 10.000 € einzeln abzubilden.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 15.08.2011 angezeigt worden.
Die nach § 75 Abs. 4 GO NRW erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage und die nach § 76 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes sind vom Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 26.08.2011 erteilt worden.
Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme vom 04.10.2011 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2011 im Rathaus der Stadt Preußisch Oldendorf (Zimmer 102), Rathausstraße 3, 32361 Preußisch Oldendorf, während der Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr, Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) öffentliche aus und sind unter der Adresse www.preussischoldendorf.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.