Haushaltssatzung 2022
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Stadt Preußisch Oldendorf für das Haushaltsjahr 2022
vom 07.04.2022
1. Haushaltssatzung der Stadt Preußisch Oldendorf für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Preußisch Oldendorf mit Beschluss vom 22.02.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 26.064.194 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 28.327.963 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 22.578.695 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 26.101.570 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.239.200 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 7.893.700 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 4.600 000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 425.000 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
4.600.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 25.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 2.263.769 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 372 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 630 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 418 v. H.
Die Angabe der o. g. Steuersätze hat nur deklaratorische Bedeutung, da der Rat der Stadt am 14.12.2021 eine Hebesatzsatzung erlassen hat.
§ 7
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des
§ 83 Abs. 2 GO NRW
- Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 v. H. des Ansatzes ausmachen, mindestens aber 15.000 € betragen.
- Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie den Betrag von 10.000 € überschreiten.
Die Ausgaben zu 1. und 2. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.
Als nicht erheblich anzusehen sind Beträge (unbegrenzt),
- die im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erforderlich sind,
- die der inneren Verrechnung dienen,
- die wirtschaftlich durchlaufend sind,
- die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Minden-Lübbecke in Minden als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 01.03.2022 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 09.05.2022 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2022 im Rathaus der Stadt Preußisch Oldendorf (Zimmer 102),
Rathausstraße 3, 32361 Preußisch Oldendorf, während der Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr, Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) öffentlich aus und ist unter der Adresse www.preussischoldendorf.de im Internet verfügbar.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Preußisch Oldendorf, den 07.04.2022
Stadt Preußisch Oldendorf
Der Bürgermeister
Marko Steiner
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