Bebauungspläne
Der Bebauungsplan als zweite Planungsstufe der Bauleitplanung konkretisiert die Darstellungen des Flächennutzungsplanes über die städtebauliche Ordnung und schafft rechtliche Bindung gegenüber jedermann. Um diese Rechtswirkung zu sichern, ist der Bebauungsplan von der Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) aufzustellen.
Verfahren und Inhalt des Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Der Bebauungsplan trifft verbindliche Festsetzungen dazu wie hoch die bauliche Ausnutzung der Grundstücke sein darf, und welche Teile von Grundstücken bebaut werden dürfen. Wesentliche Kenngrößen sind z.B. die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) oder in Gewerbe-/Industriegebieten z.B. die Baumassenzahl (BMZ). Es können auch Baugrenzen oder Baulinien festgesetzt werden. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten sieht das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht für die Fragen nach Bauweise und Bauform vor; wobei insbesondere die gestalterischen Regelungen städtebaulich geboten sein müssen. Pflanzgebote in privaten oder öffentlichen Grünflächen sind regelmäßig auch in Bebauungsplänen zu finden.
Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Daher besteht auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes kein Anspruch.
Auskünfte darüber ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt und welche Festsetzungen ggf. im Bebauungsplan getroffen wurden erhalten Sie im Fachbereich Bauen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit Bebauungspläne über das Geoinformationsportal des Kreises Minden-Lübbecke einzusehen.