Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 MG NRW (Meldegesetz NRW) wurden zum 01.06.2004 durch Erlass des Innenministeriums NRW geändert.
Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, müssen sich nicht mehr innerhalb von einer Woche abmelden, wenn eine neue Wohnung innerhalb der Bundesrepublik bezogen wird.Sie müssen sich nur noch abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen.
Unterlagen, die Sie bitte für eine Abmeldung ins Ausland mitbringen:
- Personalausweis oder Pass
Gebühren
- Es entstehen keine Gebühren.
Besonderheiten:
- Der/Die Meldepflichtige kann sich vertreten lassen
- Antrags- und Bearbeitungsfristen: Die Abmeldung muss innerhalb einer Woche nach dem Auszug aus der Wohnung erfolgen. Die Bearbeitung der Abmeldung erfolgt unverzüglich.
Rechtsgrundlagen: Meldegesetz NRW
Besonderheiten bei der Meldepflicht: Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht.
