Einkommensschwache oder Behinderte mit dem Merkzeichen RF und deren Grad der Behinderung mindestens 80 % beträgt sowie Empfänger von Hilfe zur Pflege und Pflegezulagen können einen Antrag auf Befreiung der Rundfunkgebühren stellen.
Zum Personenkreis der Einkommensschwachen gehören folgende Personen:
Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz